· Fachbeitrag · Kleinstkapitalgesellschaften
Kritische Würdigung der IDW-Stellungnahme zum Bestätigungsvermerk bei MicroBilG-Gesellschaften
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Heidelberg
| Die Relevanz einer Abschlussprüfung bei einer Kleinstkapitalgesellschaft i.S. des § 267a HGB drängt sich nicht auf den ersten Blick auf. Doch der Schein trügt: Denn eine nicht unerhebliche Zahl dieser Gesellschaften wird freiwillig geprüft. Somit ist die IDW-Stellungnahme zum „Bestätigungsvermerk bei freiwilligen Jahresabschlussprüfungen von Kleinstkapitalgesellschaften“ (IDW FN 5/13, 231) gerade vor dem Hintergrund der zutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowohl für den Abschlussprüfer als auch für den Abschlussersteller praxisrelevant. |
1. Anwendungsbereich und Rechnungslegung
Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG; BGBl I 12, 2751) können Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 264a HGB Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
- Bilanzsumme bis 350.000 EUR (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags),
- durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Beispielsweise können diese Gesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 S. 5 HGB auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn unter der Bilanz Angaben gemacht werden zu
- Haftungsverhältnissen (§§ 251 und 268 Abs. 7 HGB),
- Kreditverhältnissen mit Geschäftsleitung/Aufsichtsorganen (§ 285 Nr. 9c HGB),
- eigenen Aktien (§ 160 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AktG).
Es besteht die Vermutung, dass ein MicroBilG-Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffend darstellt (§ 264 Abs. 2 S. 4 HGB). Nur soweit dies (ausnahmsweise) nicht der Fall sein sollte, sind zusätzliche Angaben zu machen (§ 264 Abs. 2 S. 3 HGB).
2. Voraussetzungen für einen Bestätigungsvermerk
Das IDW stellt in seiner Stellungnahme klar, dass ein Bestätigungsvermerk grundsätzlich möglich ist. Dieser setzt voraus, dass der Abschluss unter Beachtung der MicroBilG-Aufstellungserleichterungen eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Allerdings muss der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk auf die Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 S. 5 HGB hinweisen.
3. Kritische Würdigung
Die IDW-Stellungnahme wirft die Frage nach der Gleichbehandlung mit Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhaftern auf. Diesen Gesellschaften wird bei einer freiwilligen Prüfung im Bestätigungsvermerk keine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bestätigt, wenn sie nicht freiwillig einen Anhang erstellen (IDW PS 400 Tz. 48, 49) bzw. die vergleichbaren Anforderungen an den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erfüllen. Bei einer MicroBilG-Gesellschaft, die keine Angaben unter der Bilanz oder im Anhang machen muss, wird aber die zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bestätigt - wenn auch mit einem MicroBilG-Hinweis versehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das IDW zu dieser Diskrepanz bei einer „Kleinst-Personengesellschaft“ positionieren wird.
Darüber hinaus bleibt das IDW eine Antwort auf die in der Literatur vielfach diskutierte Frage schuldig, wie weit oder wie eng die Vermutung einer zutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auszulegen ist. Konflikte zwischen öffentlichkeitsscheuen Abschlusserstellern und risikoaversen Abschlussprüfern dürften damit vorprogrammiert sein.
Völlig zu Recht fordert das IDW Angaben bei nicht passivierten wesentlichen Pensionsverpflichtungen aus Altzusagen oder mittelbaren Altersversorgungszusagen (vgl. Art. 28 Abs. 1 bzw. Art. 48 Abs. 6 EGHGB). Für die übrigen Aufstellungserleichterungen kann aber nichts anderes gelten, wenn die Informationen zum Verständnis des Jahresabschlusses wesentlich sind.
PRAXISHINWEIS | Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die Vermutung eines zutreffenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage großzügig auszulegen ist. In speziellen Fällen kann es aber auch durchaus vorkommen, dass zahlreiche Angaben unter der Bilanz zu machen sind, um der Generalnorm des § 264 Abs. 2 S. 1 HGB gerecht zu werden. |
Insofern besteht durch das MicroBilG sogar die Chance, die Relevanz von Jahresabschlussangaben zu erhöhen - nur alles Wesentliche muss angegeben werden. Damit muss aber keine Verschlechterung der Rechnungslegungsqualität einhergehen. Die im Bundesanzeiger offen gelegten Anhänge von kleinen Kapitalgesellschaften enthalten viele für einen Abschlussleser kaum relevante Informationen. Auch sonst fehlt diesen Anhängen oft die Fokussierung auf entscheidungserhebliche Abschlussangaben. Ein MicroBilG-Abschluss beschränkt sich dagegen sehr viel deutlicher auf das Wesentliche.
Nach herrschender Meinung können die Vorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften auch nur teilweise angewandt werden. Dem Abschlussersteller steht es somit frei, auch die zusätzlichen Angaben für kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften zu machen. Der Prüfungsumfang reduziert oder erweitert sich dann entsprechend dem Umfang der gewählten Rechnungslegung.
Weiterführender Hinweis
- Wie viel Erleichterung steckt wirklich im MicroBilG? (Graf, MBP 13, 32)