· Fachbeitrag · Kleinstkapitalgesellschaften
Offenlegung oder Hinterlegung? Bilanz-Navigator gibt Antworten
| Der Bundesanzeiger bietet auf seiner Homepage einen sogenannten „Bilanz-Navigator“ an. Bereits nach maximal vier Schritten erhält man eine Empfehlung, ob der Jahresabschluss hinterlegt werden kann (Wahlrecht) oder veröffentlicht werden muss (Bundesanzeiger, Mitteilung vom 5.1.13). |
Zum Hintergrund: Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG vom 20.12.12, BGBl I 12, 2751; ausführlicher Beitrag von Graf, MBP 13, 32) haben Kleinstkapitalgesellschaften für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.12 liegt, die Möglichkeit, ihre Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Im Gegensatz zur Offenlegung ist hier keine kostenlose Einsicht mehr möglich. Die Jahresabschlussdaten werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig an Dritte übermittelt.
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Aktuelle Themen aus dem Handels- und Steuerrecht (z.B. MicroBilG oder E-Bilanz) werden von unseren erfahrenen Referenten Dipl.-Kfm., StB Tobias Polka sowie Dipl.-Finw., RA, StB Arne Jansen im IWW-Seminar „Update Bilanzierung“ für Sie am 22.4.13 in Düsseldorf praxisgerecht aufbereitet. Mehr zu den Inhalten des Seminars und zur Anmeldung unter www.iww.de/seminare. |