08.06.2020 · Nachricht · Kurzfristige Beschäftigung
Erhöhung der Zeitgrenzen vom 1.3. bis 31.10.20 und die Folgen
| Durch das Sozialschutz-Paket (BGBl I 20, 575) wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1.3.20 bis zum 31.10.20 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. In diesem Zusammenhang stellt sich u. a. die Frage, welche Zeitgrenze gilt, wenn eine kurzfristige Beschäftigung über den 31.10.20 hinausgeht. |
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