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  • 04.07.2018 · Nachricht · Löhne und Gehälter

    Anteilige Verdienstgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung gekippt

    | Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung setzt u. a. voraus, dass sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ab 1.1.19: 2 Monate/50 Arbeitstage) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nach bisheriger Praxis musste die Berufsmäßigkeit nicht geprüft werden, wenn das Arbeitsentgelt die (anteilige) Entgeltgrenze von 450 EUR im Monat nicht überschreitet. Diese anteilige Verdienstgrenze hat das BSG (5.12.17, B 12 R 10/15 R, Abruf-Nr. 199038 ) nun gekippt, sodass keine Umrechnung auf Tage erfolgen muss. |