· Fachbeitrag · Löhne und Gehälter
ELStAM starten mit einjähriger Einführungsphase
von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
| Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) sollen mit Wirkung zum 1.1.13 an den Start gehen - allerdings mit einer einjährigen Einführungsphase. Dies geht aus einem Entwurfsschreiben des BMF (2.10.12, IV C 5 - S 2363/07/0002-03, Abruf-Nr. 123021 ) hervor. Nachfolgend werden praxisrelevante Punkte auszugsweise vorgestellt. |
1. Informationen für Arbeitgeber
Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber ist ab 1.11.12 mit Wirkung ab 2013 möglich. In dem Einführungszeitraum (bis 31.12.13) kann jeder Arbeitgeber wählen, wann er mit der Nutzung beginnt und ob er das Verfahren ggf. zunächst nur für einen Mitarbeiter nutzen möchte. Allerdings müssen Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen. Bis zur Anwendung der abgerufenen ELStAM sind die Lohnsteuerkarte 2010 und Ersatzbescheinigungen weiterhin gültig.
PRAXISHINWEIS | Der Arbeitgeber kann auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten und die bisherigen Daten sechs Monate ab dem Abruf weiter als Grundlage für die Lohnabrechnung verwenden. Der 6-Monats-Zeitraum gilt selbst dann, wenn er über das Ende des Einführungszeitraums (31.12.13) hinausreicht. Diese verzögerte Anwendung hat u.a. den Vorteil, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zur Überprüfung vorab mitteilen und so etwaige Abweichungen bereits im Vorfeld klären kann. Hierfür hat die Verwaltung einen Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ unter www.formulare-bfinv.de zum Abruf bereitgestellt. |
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