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  • · Nachricht · Löhne und Gehälter

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    | Auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel-Regelung“) anwendbar. Dies hat das FG Münster (23.5.19, 3 K 1007/18 E) entschieden. |

    Sachverhalt

    Der Kläger erbrachte gegenüber seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag sah u. a. vor, dass die vom Kläger erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 EUR vergütet werden sollten. Neben diesem Betrag erhielt der Kläger im Jahr 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das FA unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen müsse.

    Entscheidungen

    Das FG Münster ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das FG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Überstundenvergütung, die der Kläger für mehrere Jahre erhalten habe, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 1 EStG sei. Eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, „zusammengeballt“ zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden.

     

    Beachten Sie | Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Quelle: FG Münster, PM Nr. 11 vom 17.6.19

    Quelle: ID 45983814