· Nachricht · Löhne und Gehälter
Übernahme von Fortbildungskosten führt nicht zu Arbeitslohn
| Nach einer Entscheidung des FG Münster (9.8.16, 13 K 3218/13 L ) stellen Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. |
Sachverhalt
Ein Unternehmen (Arbeitgeber) führt Spezial- und Schwertransporte für die Industrie- und Bauwirtschaft durch. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Arbeitgeber für seine bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war. Das FA sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Arbeitgeber trug demgegenüber vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.
Entscheidung
Die Klage vor dem FG Münster hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber hieran ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse gehabt habe. Durch die Entsendung zu den entsprechenden Maßnahmen könne er sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs.
Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2016