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  • 05.02.2025 · Nachricht · Lohnsteuer

    Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025

    | Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das BMF (10.12.24, IV C 5 - S 2334/19/10010 :006, Abruf-Nr. 245766 ) hat nun die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 EUR für ein Frühstück (vgl. auch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 24, Nr. 394). Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 EUR anzusetzen. |