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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    In diesen Fällen ist eine Anrufungsauskunft zur Vermeidung lohnsteuerlicher Risiken sinnvoll

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    | Die Anrufungsauskunft ( § 42e EStG ) ist ein probates Mittel, um bei Zweifeln an Art und Umfang lohnsteuerpflichtiger Zuwendungen vom FA eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Der Beitrag stellt vier typische Anfragen aus der Praxis vor und zeigt im Anschluss, wie sich Arbeitgeber hinsichtlich der lohnsteuerlichen Folgen im Vorfeld effektiv absichern können. |

    1. Betriebsveranstaltungen

    Ein Dauerbrenner ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Erster Knackpunkt ist dabei die Frage, ob es sich überhaupt um eine Betriebsveranstaltung handelt, d. h., ob eine Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter vorliegt. Für die bevorstehenden Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge wird dies regelmäßig angenommen, weil sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen (auch Leiharbeiter) und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Fehlt es aber an den Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung, ist zu prüfen, ob es sich bei den Vorteilen um Arbeitslohn i. S. von § 19 EStG handelt.

     

    Liegt eine Betriebsveranstaltung vor, sind sämtliche Zuwendungen (Speisen, Getränke, künstlerische Darbietungen, Eintrittsgelder, Raummieten etc.) zu ermitteln. Übersteigen die Zuwendungen je Arbeitnehmer nicht den Freibetrag von 110 EUR, zählen die Zuwendungen nicht zu den Einkünften i. S. des § 19 EStG. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags, der jährlich bis zu zweimal in Anspruch genommen werden kann, ist jedoch, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder ‒ und dies ist der praktisch wichtigste Anwendungsfall ‒ allen Angehörigen eines Betriebsteils (z. B. Abteilungsfeier) offensteht.