06.11.2017 · Fachbeitrag · Mahlzeitengestellung
Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ bis zum 31.12.18 verlängert
| Wird dem Arbeitnehmer bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder bei einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Bislang (bis zum 31.12.17) kann auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ verzichtet werden, wenn das Betriebsstätten-FA eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Diese Übergangsregelung wurde nun um ein weiteres Jahr, also bis zum 31.12.18, verlängert (BMF 27.9.17, IV C 5 - S 2378/17/10001, Abruf-Nr. 196944 ). |
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