· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Steuerschulden für das Todesjahr mindern die Erbschaftsteuer
| Nach Ansicht der Finanzverwaltung konnte eine Einkommensteuerschuld des Erblassers für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, da sie erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entsteht. Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der BFH dieser Sichtweise aktuell widersprochen und entschieden, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen ( BFH 4.7.12, II R 15/11, Abruf-Nr. 122621 ). |
Für den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist es vielmehr entscheidend, dass der Erblasser in eigener Person - und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger - steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.