17.01.2023 · Nachricht · Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021
Kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 11.4.23
| Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2021 endete bereits am 31.12.22. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 11.4.23 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der Nachwirkungen der Coronapandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden (vgl. Mitteilung des BfJ unter: www.iww.de/s7329 ). |
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