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  • · Nachricht · Offenlegung

    Jahresabschluss 2018 muss bis zum 31.12.19 offengelegt werden

    | Haben Unternehmen ihre Jahresabschlüsse für 2018 noch nicht offengelegt, dann wird die Zeit langsam knapp. Denn ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss von 2018 bis zum 31.12.19 beim Bundesanzeiger eingereicht werden ( § 325 HGB ). Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren. | 

    Offenlegungspflichten

    Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

     

    Ordnungsgeldverfahren

    Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

     

    MERKE | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

     

    Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

     

    Erleichterungen für kleine Gesellschaften

    Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung beansprucht werden können. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

     

    Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

     

    Beachten Sie | Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten:

     

    • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR,
    • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR,
    • Arbeitnehmer: 50 im Jahresdurchschnitt.

     

    Bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 1 HGB) gelten folgende Schwellenwerte:

     

    • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
    • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
    • Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.

     

    Beachten Sie | Erfüllen Unternehmen zwar die Größenkriterien des § 267a Abs. 1 HGB, handelt es sich dennoch nicht um eine Kleinstkapitalgesellschaft, wenn ein unter § 267a Abs. 3 Nr. 1 ‒ 3 HGB aufgeführter Tatbestand vorliegt.

    Quelle: ID 46252556