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  • · Fachbeitrag · Pauschbeträge nach § 33b EStG

    Alles Wichtige zur Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ab dem VZ 2021

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge wurde auch der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG reformiert (BGBl I 20, 2770). Neben einer erheblichen Erhöhung des Abzugsbetrags wurden auch die Abzugsvoraussetzungen angepasst, sodass nun deutlich mehr Steuerpflichtige profitieren können. Erstmals zu beachten sind die neuen Anforderungen im VZ 2021, also mit der Steuererklärung für 2021. MBP zeigt, unter welchen Voraussetzungen Ihre Mandanten den lukrativen Pauschbetrag erhalten. |

    1. Lukrativer Pauschalabzug von Pflegeaufwendungen

    Entstehen außergewöhnliche Belastungen wegen der Pflege einer pflegebedürftigen Person, sind die Aufwendungen grundsätzlich nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG alternativ einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser bietet den Vorteil, dass keine Nachweise über die entstandenen Aufwendungen erbracht werden müssen. Zudem ist keine zumutbare Eigenbelastung abzuziehen. Der Pflege-Pauschbetrag mindert damit sofort und in voller Höhe die Steuerbelastung zum individuellen Steuersatz.

     

    MERKE | Der Pflege-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG schließen sich gegenseitig aus. Allerdings kann der Pflege-Pauschbetrag neben Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG) sowie neben einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt werden.