· Fachbeitrag · Pkw-Privatnutzung
Kostendeckelung bei der Ein-Prozent-Regelung
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Greift bei der Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung die Kostendeckelung, sind einige Besonderheiten zur Steueroptimierung zu beachten. Welche das sind und wie die Kostendeckelung ermittelt wird, zeigt der folgende Beitrag. |
1. Funktionsweise
Wird ein betrieblicher Pkw auch für private Zwecke genutzt, ist eine Nutzungsentnahme zu versteuern. Erfolgt die Besteuerung anhand der pauschalen Ein-Prozent-Regelung, kann es vorkommen, dass der Privatnutzungsanteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG) über den Gesamtkosten liegen. In diesen Fällen ist die Kostendeckelung zu prüfen (BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, Rz. 18 ff.).
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Einzelunternehmer A nutzt einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten (Bruttolistenpreis: 60.000 EUR; betrieblicher Nutzungsanteil: ca. 60 %). Ein Fahrtenbuch führt er nicht. A fährt mit dem Pkw auch an 220 Tagen von seiner Wohnung zum Betrieb (Entfernung 10 km). Die ermittelten Gesamtkosten des Pkw betragen 8.000 EUR.
Lösung: Grundsätzlich müsste folgende Gewinnerhöhung vorgenommen werden: | ||
Privatfahrten: | 60.000 EUR × 1 % × 12 Monate | 7.200 EUR |
Fahrten Whg./Betrieb: | 60.000 EUR × 0,03 % × 10 km × 12 Monate | 2.160 EUR |
Summe | 9.360 EUR | |
Durch die Kostendeckelung reduziert sich die Gewinnerhöhung auf die Fahrzeugkosten (8.000 EUR). Auch wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist die Gewinnerhöhung nicht auf max. 4.000 EUR zu begrenzen (BFH 15.5.18, X R 28/15).
Jedem Unternehmer steht auch bei der Kostendeckelung die Entfernungspauschale zu (BMF a. a. O., Rz. 20). Diese ist gesondert zu berechnen und als Betriebsausgabe anzusetzen: 220 Tage × 10 km × 0,30 EUR = 660 EUR. |
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