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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    BMF definiert die regelmäßige Arbeitsstätte neu

    | Auch bei mehreren Tätigkeitsstätten kann ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben ( BFH 9.6.11, VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Diese Rechtsprechungsänderung wendet das BMF (15.12.11, IV C 5 - S 2353/11/10010 , Abruf-Nr. 114224 ) in allen offenen Fällen an. Gleichzeitig hat es die regelmäßige Arbeitsstätte neu definiert. |

     

    Derzeit ist eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts zu erarbeiten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geht die Finanzverwaltung von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

     

    • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder