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Mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte geht nicht
| Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert und in drei Urteilen entschieden, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann, hält der BFH nicht länger fest ( BFH 9.6.11, VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). |
Maßgeblich für die Einordnung als regelmäßige Arbeitsstätte ist, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen,
- welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist,
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