17.06.2014 · Fachbeitrag · Reverse-Charge-Verfahren
Der Einbau von Betriebsvorrichtungen in Gebäude ist keine Bauleistung i.S. des § 13b UStG
| Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, wenn der Leistende eine Bauleistung an einen bauleistenden Unternehmer erbringt. Nach Auffassung der Verwaltung zählt auch der Einbau von Einrichtungsgegenst änden und Betriebsvorrichtungen zu den Bauleistungen, soweit diese fest mit dem Gebäude verbunden sind. Das FG Berlin-Brandenburg (13.11.13, 7 K 7001/13, Abruf-Nr. 141680 ) ist dieser Ansicht für Betriebsvorrichtungen jedoch nicht gefolgt. |
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