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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Steuerliche Behandlung von Nebenkosten anlässlich einer Schenkung

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Bei der unentgeltlichen Vermögensübertragung entstehen oftmals nicht unerhebliche Zusatzkosten. Neben zum Teil hohen Beratungsgebühren im Vorfeld einer Übertragung können z.B. Notar- und Handelsregistergebühren sowie Aufwendungen für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung anfallen. Zu der (gesetzlich nicht geregelten) schenkungsteuerlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen hat sich die Finanzverwaltung nunmehr in einem ausführlichen Schreiben geäußert (koordinierter Ländererlass vom 16.3.12, S-3810, BStBl I 12, 338). |

    1. Wege der Vermögensübertragung

    Die schenkungsteuerliche Behandlung der Erwerbsnebenkosten richtet sich u.a. nach der Art der vollzogenen Vermögensübertragung. Die verschiedenen Möglichkeiten zeigt die nachstehende Übersicht:

     

    • Art der Vermögensübertragung
    Übertragungsart
    Definition/Beispiel

    Vollschenkung

    voll unentgeltlich (ohne Gegenleistung)

    gemischte Schenkung

    Gegenleistung unterhalb des Verkehrswerts des übertragenen Vermögens (z.B. Übertragung eines Grundstücks im Wert von 1 Mio. EUR gegen Übernahme der darauf lastenden Hypothek von 300 TEUR)

    Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage

    z.B. lebenslange Rente, Nießbrauchsvorbehalt, Wohnrecht

    mittelbare Schenkung

    zweckgebundene Geldschenkung zum Erwerb eines bestimmten Vermögenswerts; Beschenkter darf nicht über das Geld, sondern erst über den Gegenstand verfügen

    anteilige mittelbare Schenkung

    vgl. mittelbare Schenkung mit dem Unterschied, dass der Schenker nicht den ganzen Kaufpreis zur Verfügung stellt (Beispiel: Vater schenkt Sohn 150 TEUR für den Erwerb des Grundstücks A-Straße Nr. 20 (Kaufpreis 300 TEUR))

    2. Allgemeine Erwerbsnebenkosten

    Allgemeine Erwerbsnebenkosten entstehen erst durch die Schenkung. Hierunter fallen z.B. Notar-, Grundbuch- oder Handelsregistergebühren. Trägt der Beschenkte die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, sind sie im Grundsatz bei jeder Art der Vermögensübertragung vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. Sie wirken damit schenkungsteuermindernd.

     

    Eine Ausnahme besteht allerdings bei anteiligen mittelbaren Schenkungen: Hier sind die Erwerbsnebenkosten insoweit abziehbar, als sie auf den geschenkten Teil entfallen.

     

    • Beispiel

    V schenkt S 150 TEUR für den Kauf des Grundstücks A-Straße Nr. 20 (Kaufpreis und Grundbesitzwert: 300 TEUR). S trägt die allgemeinen Erwerbsnebenkosten i.H. von 20 TEUR.

    Die Zuwendung entspricht 50 % der Anschaffungskosten des Grundstücks (ohne Nebenkosten). Da S somit 50 % des Grundbesitzwerts (= 150 TEUR) versteuert, kann er von den allgemeinen Erwerbsnebenkosten 10 TEUR (50 % von 20 TEUR)abziehen, sodass als Bereicherung 140 TEUR zu erfassen sind.

    Kommen Steuerbefreiungen nach §§ 13, 13a oder 13c ErbStG zum Zuge, sind die allgemeinen Erwerbsnebenkosten in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

     

    Beachte | Trägt der Schenker die Nebenkosten, stellt dies eine zusätzliche Schenkung dar. Die Kosten werden der Bereicherung zugerechnet, zugleich jedoch wieder als Folgekosten abgezogen. Bis auf die Nebenkosten für anteilige mittelbare Schenkungen sind sie daher im Ergebnis steuerneutral.

    3. Steuer- und Rechtsberatungskosten

    Aus Sicht der Finanzverwaltung ist bei Steuer- und Rechtsberatungskosten wie folgt zu differenzieren:

     

    • Fallen die Kosten im Vorfeld einer Schenkung an, stehen sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der sich anschließenden Vermögensübertragung. Die Kosten sind daher nicht abzugsfähig. Bei einer Übernahme der Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln, wenn der Beschenkte diese zu tragen hätte.

     

    • Auch Steuerberatungsaufwendungen, die für anschließende Änderungsanträge sowie Einspruchs- oder Klageverfahren anfallen, sind nicht abzugsfähig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören sie zum Abzugsverbot für die eigene Schenkungsteuer gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG. Bei Kostentragung durch den Schenker ist hier von einer weiteren Schenkung auszugehen.

     

    • Demgegenüber sind Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungsteuer- und Bedarfswerterklärungen voll abzugsfähig. Die Kostentragung durch den Schenker führt zu einer zusätzlichen Bereicherung mit gleichzeitiger Abzugsfähigkeit.

     

    • Aufwendungen für die Erstellung von Bewertungsgutachten für die Feststellung der Vermögenswerte sind nach der Verwaltungsmeinung abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Feststellungserklärung angefallen sind. Sofern sie jedoch erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens entstehen, sollen sie nicht abzugsfähig sein. Werden die Gutachterkosten vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Zuwendung vor.

    4. Grunderwerb- und Schenkungsteuer

    Grunderwerbsteuer kann nur für den entgeltlichen Teil einer Zuwendung anfallen, sodass sie grundsätzlich nicht bereicherungsmindernd zu erfassen ist. Übernimmt der Schenker die Grunderwerbsteuer, liegt eine weitere Bereicherung vor.

     

    Hinweis | Anders beurteilt die Verwaltung die (anteilige) mittelbare Grundstücksschenkung: Hier ist die Grunderwerbsteuer (anteilig) abzugsfähig.

     

    Die durch den Erwerbsvorgang anfallende Schenkungsteuer ist gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG nicht abzugsfähig. Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer, liegt eine weitere Schenkung vor (§ 10 Abs. 2 ErbStG).

    5. Abschließende Übersicht

    Die Grundsätze bei der schenkungsteuerlichen Behandlung von Nebenkosten können anhand folgender Übersicht veranschaulicht werden:

     

    • Behandlung von Nebenkosten bei einer Schenkung
    Erwerber trägt Kosten
    Schenker trägt Kosten

    AllgemeineErwerbsnebenkosten

    Grundsatz: voll abzugsfähig Ausnahme: anteilige mittelbare Schenkung = Abzug im Verhältnis von Zuwendungs- zu Anschaffungskosten

    Grundsatz: zusätzliche Schenkung, zugleich voll abzugsfähig Ausnahme: anteilige mittelbare Schenkung = zusätzliche Schenkung in voller Höhe, Abzug nur anteilig

    Steuer-/Rechtsberatungskosten

    • im Vorfeld

    nicht abzugsfähig

    Grundsatz: keine zusätzliche Schenkung

    Ausnahme: zusätzliche Schenkung, falls der Beschenkte Kosten zu tragen hätte

    • Steuererklärungen

    voll abzugsfähig

    zusätzliche Schenkung, zugleich voll abzugsfähig

    • Änderungs-, Einspruchs-, Klageverfahren

    nicht abzugsfähig

    zusätzliche Schenkung, nicht abzugsfähig

    • Gutachten

    Feststellungserklärung: abzugsfähig

    Einspruchsverfahren: nicht abzugsfähig

    zusätzliche Schenkung, Feststellungserklärung: abzugsfähig, Einspruchsverfahren: nicht abzugsfähig

    Grunderwerbsteuer

    nur soweit entgeltlicher Vorgang;

    Grundsatz: nicht abzugsfähig

    Ausnahme: (anteilige) mittelbare Schenkung

    nur soweit entgeltlicher Vorgang; zusätzliche Schenkung, Grundsatz: nicht abzugsfähig;

    Ausnahme: (anteilige) mittelbare Schenkung (anteilig) abzugsfähig

    Schenkungsteuer

    nicht abzugsfähig

    zusätzliche Schenkung, nicht abzugs-fähig

    Steuerbefreiung (§§ 13, 13a oder 13c ErbStG)

    Soweit abzugsfähige Nebenkosten:

    keine Anwendung des § 10 Abs. 6 ErbStG

    Soweit abzugsfähige Nebenkosten:

    keine Anwendung des § 10 Abs. 6 ErbStG

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 153 | ID 34352960