· Fachbeitrag · Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Investition darf auch über ein Kontokorrentkonto gezahlt werden
| Von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ausgenommen. Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem nicht nur die Investitionen, sondern auch sonstige Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehen zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden. Eine äußerst praxisrelevante Frage, mit der sich der BFH (23.2.12, IV R 19/08, Abruf-Nr. 121742 ) nun beschäftigt hat. |
Nach der BFH-Entscheidung besteht eine unwiderlegbare Vermutung, dass die auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlten Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel über das Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang nachweisen.
Darüber hinaus reicht die Finanzierung von Anlagevermögen durch Belastung des Kontokorrentkontos aus, um die Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen. Nach BFH-Meinung ist die Aufnahme eines gesonderten Darlehens nicht erforderlich (entgegen BMF 17.11.05, IV B 2 - S 2144 - 50/05).
PRAXISHINWEIS | Um Nachweisprobleme bereits im Vorfeld zu vermeiden, bietet es sich an, ein weiteres Kontokorrentkonto einzurichten. |