· Nachricht · Solidaritätszuschlag
BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz
| Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der BFH (Beschluss vom 15.6.16, II B 91/15 ) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das FG Niedersachsen (Beschluss vom 21.8.13, 7 K 143/08 ) das BVerfG erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat. |
Sachverhalt: Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das FA abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von ca. 715 EUR. Der BFH lehnte dies ab.
Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (BFH 21.7.11, II R 52/10; BFH 21.7.11, II R 50/09). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Quelle: BFH, PM Nr. 47 vom 6.7.16