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Bonuszahlungen der Krankenkasse: Bescheide ergehen vorläufig
| Einkommensteuerfestsetzungen für VZ ab 2010 sind hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten ( § 65a SGB V ) vorläufig vorzunehmen, falls Beiträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchs. a EStG um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V . |
Beachten Sie | Hinsichtlich der Kürzung der Krankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der Krankenkasse ist ein Verfahren vor dem BFH (X R 17/15) anhängig.
Quelle: ID 43712279