· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Jetzt ist es „BFH-amtlich“: Keine Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch eine Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherungsbeiträge zu erhalten, können diese Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden ( BFH 29.11.17, X R 3/16, Abruf-Nr. 200580 ). Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Bereich fortgeführt. |
1. Sachverhalt
Privat krankenversicherte Eheleute hatten im Streitjahr Beiträge i. H. von 3.387 EUR zur Erlangung ihres Basisversicherungsschutzes entrichtet. Gleichzeitig erhielten sie eine Beitragserstattung (1.080 EUR). Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Ehemann die Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen, rechnete aber Krankheitskosten i. H. von 635 EUR gegen. Diese hatte er selbst getragen, um eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erhalten.
Das FA und das FG Baden-Württemberg ließen den steuermindernden Abzug der selbst getragenen Krankheitskosten jedoch nicht zu ‒ eine Sichtweise, die der BFH schließlich bestätigte.
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