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  • 01.06.2018 · Nachricht · Sonderausgaben

    Klarstellungen zu Kinderbetreuungskosten

    | Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Das FinMin Schleswig-Holstein (21.12.17, VI 303-S 2221-356, Kurzinfo ESt 25/2017) hat nun klargestellt, dass auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat abziehbar sind. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen. |