03.02.2014 · Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kosten für Erststudium: Keine vorweggenommenen Betriebsausgaben
| Nach einem Urteil des BFH (5.11.13, VIII R 22/12, Abruf-Nr. 140052 ) sind Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, keine vorweggenommenen Betriebsausgaben. Die Kosten sind somit lediglich als Sonderausgaben (Höchstbetrag ab dem VZ 2012: 6.000 EUR) abzugsfähig. |
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