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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    KV-Beiträge trotz Bonuszahlungen voll abzugsfähig

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, dann ist die Erstattung nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungs(KV)-Beiträgen zu verrechnen (BFH 1.6.16, X R 17/15; entgegen BMF 19.8.13, BStBl I 13, 1087, Rz. 72).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall förderte eine Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten in Form eines Bonusprogramms. Sie gewährte einen Zuschuss von bis zu 150 EUR jährlich für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das FA sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von KV-Beiträgen und verrechnete ihn mit den gezahlten Beiträgen. Somit minderten sich die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG Rheinland-Pfalz statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH schloss sich dieser Ansicht an.

     

    Anmerkungen

    Die Bonuszahlung im Streitfall hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Sie steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Sie stellt vielmehr eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar, so der BFH.