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  • 28.03.2018 · Nachricht · Steuererklärungen 2017

    Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht

    | Für Steuererklärungen ab dem VZ 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Es sind grundsätzlich keine Belege mehr einzureichen, sondern nur noch vorzuhalten und erst auf Anforderung vorzulegen. Das betrifft v. a. die bisherigen Spendenpflichtbelege (§ 50 EStDV). Fordert das FA die Spendenbelege nicht an, müssen sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahrt werden (§ 50 Abs. 8 S. 2 EStDV). |