· Fachbeitrag · Steuererklärungen
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagungen
von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
| Der BFH ist der Ansicht, dass die Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung nicht in Betracht kommt. In der Praxis sollte daher auf eine rechtzeitige Abgabe entsprechender Erklärungen geachtet werden ( BFH 14.4.11, VI R 53/10, Abruf-Nr. 112385 ; BFH 14.4.11, VI R 86/10, Abruf-Nr. 113232 ). |
1. Zum Hintergrund
Bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG können Arbeitnehmer, die nicht bereits aus anderen Gründen verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, einen Antrag auf freiwillige Veranlagung stellen.
HINWEIS | In der Praxis betrifft dies vor allem Ehegatten mit der Steuerklassenkombination IV/IV und Steuerpflichtige mit der Steuerklasse I, bei denen die Abgabe einer Steuererklärung zu einer teilweisen Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer führt.
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