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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Verlagerung privater Schulden in den steuerlich abzugsfähigen Bereich

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH ist nunmehr geklärt, dass die Vermögenseinbringung gegen Übernahme von privaten Verbindlichkeiten in eine aus nahen Angehörigen bestehende vermögensverwaltende GbR keinen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO darstellt (BFH 18.10.11, IX R 15/11, Abruf-Nr. 114096). In geeigneten Fällen kann somit neues Abschreibungspotenzial gewonnen und der Schuldzinsenabzug eröffnet werden.

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Streitfall gründete der Eigentümer eines Vermietungsobjekts (EM) zusammen mit seiner Ehefrau (EF) eine vermögensverwaltende GbR, an der der EM zu 10 % und die EF zu 90 % beteiligt waren. Im Einbringungsvertrag war bestimmt, dass der EM die vermietete Immobilie mit den darauf lastenden Grundpfandrechten und insgesamt sechs Darlehen in die GbR einbringt. Zwei dieser Darlehen hatte der EM zur Finanzierung des privat genutzten Einfamilienhauses aufgenommen. Nach der Einbringung wurden die Darlehen auf die GbR umgeschrieben, welche nun verpflichtet war, diese zu bedienen. Die Einbringungen erfolgten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

     

    Im Rahmen der Steuererklärungen ging die GbR infolge der Übernahme der Darlehen (152.803 EUR) sowie dem Verkehrswert der Immobilie (300.000 EUR) von einem teilentgeltlichen Erwerb der EF in Höhe von 50,94 % aus und berechnete auf dieser Basis die Abschreibungen. Ferner wurden Schuldzinsen aus den ursprünglich privat veranlassten Darlehensverträgen als Werbungskosten erklärt, soweit sie auf die EF entfielen. Das FA sah in dem Vorgang eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gemäß § 42 AO, die nur dem Zweck diene, privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich zu verlagern - zu Unrecht, wie der BFH entschied.