· Fachbeitrag · Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Neues BMF-Schreiben für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Elektrofahrzeuge
von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finw. (FH), Bielefeld
| Zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung ( § 3 Nr. 46 EStG ) und eine Pauschalierungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG) eingeführt. Die Regelungen gelten bereits seit dem 1.1.17 und wurden mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 19, 2451) bis zum 31.12.30 verlängert. Nunmehr hat das BMF (29.9.20, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, Abruf-Nr. 218087 ) zu einzelnen Anwendungsfragen Stellung genommen und die Schreiben vom 14.12.16 und 26.10.17 ersetzt. |
1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
Nach § 3 Nr. 46 EStG sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der ESt befreit.
1.1 Steuerbefreiung für die Gewährung von Ladestrom
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG umfasst den vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestrom für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. Hs EStG ‒ und zwar ohne Begrenzung der Höhe nach. Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen nach Tz. 10 des BMF-Schreibens auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (etwa bei über 25 km/h), sowie Elektro-Kleinstfahrzeuge (E-Scooter; zwischen 6 bis 20 km/h). Aus Billigkeitsgründen werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht als Arbeitslohn gewertet.
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