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  • 02.11.2021 · Nachricht · Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

    Abzugsverbot für Schuldzinsen soll auch für Avalzinsen gelten

    | Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach einer Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern (26.5.21, 3 K 199/20, Abruf-Nr. 224827 ) umfasst der Begriff der Schuldzinsen z. B. neben Darlehenszinsen und sonstigen Finanzierungskosten auch Entgelte für eine Bürgschaft wie Avalzinsen und Avalprovisionen (im Streitfall: Avalzinsen für eine von einem Tankstellenpächter als Sicherheit für offene Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft). Das gilt auch dann, wenn eine wirtschaftlich mit der Darlehensaufnahme vergleichbare Bürgschaft der Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen dient. |