05.08.2014 · Fachbeitrag · Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG
Zum beschränkten Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften
| Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, sind die von ihr gezahlten Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen der Hinzurechnung allerdings nicht zu berücksichtigen. Dies hat der BFH (12.2.14, IV R 22/10, Abruf-Nr. 141860 ) klargestellt. |
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