· Fachbeitrag · Überlange Gerichtsverfahren
Aktuelle Entwicklungen beim Rechtsschutz gegen überlange FG-Verfahren
| Seit gut zwei Jahren können Kläger die unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens rügen und Wiedergutmachung (z.B. als Geldentschädigung) verlangen (vgl. MBP 12, 48 ). Nun gibt es die ersten Sachentscheidungen des BFH, die Erkenntnisse zur Angemessenheit der Verfahrensdauer und zu den Rechtsfolgen einer Verfahrensverzögerung bringen. |
1. Die Entscheidung (BFH 17.4.13, X K 3/12)
Im vorliegenden Fall (BFH 17.4.13, X K 3/12) wurde ein FG in einem einfach gelagerten Verfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang - abgesehen von einer Aktenanforderung und einer kurzen Anfrage an den Kläger - nicht tätig. Diese Verfahrensdauer stufte der BFH als unangemessen ein.
Da die Klage bereits nach dem Tatsachenvortrag des Klägers erkennbar unbegründet war, hatte das Verfahren nach Auffassung des BFH für den Kläger objektiv keine besondere Bedeutung. Wegen dieser Besonderheit ließ es der BFH hinsichtlich der Wiedergutmachung bei der Feststellung der Verfahrensverzögerung bewenden. Einer Geldentschädigung für immaterielle Nachteile bedurfte es nicht. Der Fall eignete sich daher nicht für allgemeine Leitlinien für die gerade noch hinzunehmende Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens.
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