· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Abgrenzung bei der Leistungsortbestimmung: Beratungsleistung oder Grundstücksbezug?
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Bislang zählten grenzüberschreitende Beratungsleistungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern im Zusammenhang mit Grundbesitz nicht als grundstücksbezogene Leistungen. Die umsatzsteuerliche Ortsbestimmung richtete sich zumeist danach, ob die Leistungen an einen Unternehmer oder Nichtunternehmer erfolgten. Durch EU-Vorgaben wurde die Maßgeblichkeit des Grundstücksbezugs ab dem 1.1.17 ausgeweitet. Hierauf hat das BMF (5.12.17, III C 3 - S 7117-a/16/10001, Abruf-Nr. 198803 ) nun reagiert ‒ jedoch so spät, dass die zeitliche Anwendbarkeitsregelung kritisch zu hinterfragen ist. |
1. Vorbemerkungen
Bei der Bestimmung des Leistungsorts wird in § 3a UStG in erster Linie danach unterschieden, ob der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht:
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Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) |
Nichtunternehmer sind:
Leistungsort: Sitzort des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzortprinzip, § 3a Abs. 1 UStG) |
Leistungsort: Sitzort des Leistungsempfängers (Leistungsempfängersitzortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG) |
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