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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Abgrenzung bei der Leistungsortbestimmung: Beratungsleistung oder Grundstücksbezug?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bislang zählten grenzüberschreitende Beratungsleistungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern im Zusammenhang mit Grundbesitz nicht als grundstücksbezogene Leistungen. Die umsatzsteuerliche Ortsbestimmung richtete sich zumeist danach, ob die Leistungen an einen Unternehmer oder Nichtunternehmer erfolgten. Durch EU-Vorgaben wurde die Maßgeblichkeit des Grundstücksbezugs ab dem 1.1.17 ausgeweitet. Hierauf hat das BMF (5.12.17, III C 3 - S 7117-a/16/10001, Abruf-Nr. 198803 ) nun reagiert ‒ jedoch so spät, dass die zeitliche Anwendbarkeitsregelung kritisch zu hinterfragen ist. |

    1. Vorbemerkungen

    Bei der Bestimmung des Leistungsorts wird in § 3a UStG in erster Linie danach unterschieden, ob der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht:

     

    • Grundsätze bei der Ortsbestimmung

    Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C)

    Leistungserbringung an Unternehmer (B2B)

    Nichtunternehmer sind:

     

    • Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,

     

    • Unternehmer, wenn die Leistungen nicht für ihr Unternehmen bezogen werden oder

     

    • nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist.

     

    Leistungsort: Sitzort des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzortprinzip, § 3a Abs. 1 UStG)

    • Unternehmereigenschaft ergibt sich grundsätzlich aus § 2 UStG.

     

    • Erweiterung nach § 3a Abs. 2S. 3 UStG: Unternehmern gleichgestellt sind nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, die über eine USt-IdNr. verfügen

     

     

     

    Leistungsort: Sitzort des Leistungsempfängers (Leistungsempfängersitzortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG)