· Nachricht · Umsatzsteuer
Anerkennung weiterer ATLAS-Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
| Für die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG ) ist ein Ausfuhrnachweis erforderlich. Dies erfolgt EU-einheitlich durch die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (IT-Verfahren ATLAS). Das BMF (23.1.15, IV D 3 - S 7134/07/10003-02 ) hat nunmehr die als Ausfuhrnachweis anerkannten Ausgangsvermerke in diesem Verfahren erweitert. |
Neben dem allgemeinen „AusgangsvermerkA” und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk” werden nun auch Ausgangsvermerke aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung und aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung (u.a. bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung) anerkannt.
Hinweis | Muster dieser Ausgangsvermerke sind in dem Schreiben des BMF als Anlagen beigefügt.