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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Auch die reine Haftungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig

    |Erhält die Komplementär-GmbH von ihrer KG neben der Haftungs- auch eine Geschäftsführungsvergütung, ist die Gesamtvergütung eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung für eine einheitliche Leistung ( BFH 3.3.11, V R 24/10 ; MBP 11, 130 ). Fraglich war bislang, ob eine Komplementärin, die nur eine Haftungsvergütung bezieht, mit dieser ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt. Im Anschluss an die BFH-Entscheidung hat die Finanzverwaltung nun verfügt, dass auch die „Nur-Haftungsvergütung“ umsatzsteuerpflichtig ist (BMF 14.11.11, IV D 2 - S 7100/07/10028 :003, Abruf-Nr. 113788 ).|

     

    Beachte| Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (A 1.6. Abs. 6 S. 3 UStAE) verneinte die Verwaltung in diesen Fällen die Steuerbarkeit, weshalb das BMF seine geänderte Sichtweise mit einer Bestandsschutzregelung für vor dem 1.1.12 erbrachte Haftungsleistungen versehen hat.

     

    PRAXISHINWEIS| Relevant ist die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung für Komplementär-GmbHs, die mit ihrem Gesamtumsatz die Kleinunternehmerschwelle des § 19 UStG überschreiten. So kann die Komplementärin aus den eigenen Eingangsleistungen (z.B. Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärungen) nunmehr die Vorsteuer geltend machen. Handelt es sich bei der KG allerdings um ein Unternehmen aus einer vorsteuereingeschränkten Branche (z.B. Versicherungs- oder Finanzmakler, Bauträger), führt die auf der Haftungsvergütung lastende Umsatzsteuer bei der KG zur (anteiligen) Definitivbelastung. In diesen Fällen sollte die Haftungsvergütung - unter Einbeziehung weiterer Umsätze der Komplementär-GmbH - nach Möglichkeit unter die Kleinunternehmerschwelle gesenkt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 55 | ID 32443310