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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Das BMF nimmt Stellung: Vorkosten als Leistungsaustausch oder Entgeltminderung?

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Keßeler, LL.M., Nordkirchen/Dortmund

    | Der BFH hatte sich 2022 in zwei Verfahren mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine gesondert zu beurteilende sonstige Leistung eines Unternehmers an seinen Lieferanten vorliegt. Das BMF (20.6.23, III C 2 - S 7200/19/10006: 001, Abruf-Nr. 237807 ) hat die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu Vorkosten und Vermarktungsgebühren nun umgesetzt und den UStAE dementsprechend angepasst. |

    1. Die Rechtsprechung des BFH

    Im Verfahren XI R 12/20 hatte der Betreiber eines Schlachthofs zur Schlachtung bestimmte Tiere von seinen Lieferanten (Landwirten) angekauft. Im Rahmen des Gutschriftverfahrens (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG) zog er die Vorkosten (z. B. Kosten der Lebendverwiegung, Veterinärkosten und Versicherungskosten) vom Kaufpreis der einzelnen Tiere ab. Die Bemessungsgrundlagen der zu 7 % bzw. 10,7 % steuerpflichtigen Lieferungen wurden entsprechend gemindert, sodass vom Schlachthofbetreiber ein entsprechend geringerer Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Das FA nahm hingegen gesonderte, dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen des Betreibers an die Lieferanten an.

     

    Sowohl das FG München (18.3.20, 3 K 3318/18) als auch der BFH (11.10.22, XI R 12/20) kamen allerdings zu dem Ergebnis, dass den Vorkosten keine umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen des Schlachtbetriebs an die Lieferanten der geschlachteten Tiere zugrunde lagen. Voraussetzung für die Annahme eines steuerbaren Umsatzes i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG ist neben der Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers auch eine Vorteilsgewährung ihm gegenüber. Ein verbrauchsfähiger Vorteil war jedoch nicht erkennbar. Vielmehr stellten die Vorkosten einen Kostenfaktor auf Ebene des Schlachthofbetreibers dar. Sie resultieren aus gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen.

      

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