· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
E-Rechnungen: BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben im Entwurf
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Die elektronische Rechnung (kurz: E-Rechnung) wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse ändern bzw. neu strukturieren müssen. Ein Anwendungsschreiben wurde vom BMF für den Beginn des 4. Quartals 2024 in Aussicht gestellt. Einen Entwurf (16 Seiten) hat das BMF den Verbänden bereits am 13.6.24 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. |
1. Allgemeines und Übergangsregelungen
Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Kernpunkt der Neuregelung: Die obligatorische E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Da die Umsetzung einige Zeit beanspruchen wird, können nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregelungen genutzt werden: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.
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