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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Geschäftsveräußerung im Ganzen auch ohne Übertragung des Betriebsgrundstücks

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Übertragung eines Betriebs stellt umsatzsteuerlich nur dann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) dar, wenn der Erwerber den Betrieb fortführen kann, was grundsätzlich die Mitübertragung des Betriebsgrundstücks voraussetzt. Der EuGH - und ihm folgend nun auch der BFH - haben jüngst jedoch entschieden, dass die Zurückbehaltung und jederzeit kündbare mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks eine GiG nicht zwingend ausschließt (EuGH 10.11.11, C-444/10, Abruf-Nr. 113787; BFH 18.1.12, XI R 27/08, Abruf-Nr. 120782).

    Sachverhalt

    Im Streitfall betrieb S einen Sportartikeleinzelhandel, den sie mit Wirkung zum 30.6.96 an E veräußerte. Für den Warenbestand und die Ladeneinrichtung stellte S rund 233 TEUR (ohne Umsatzsteuerausweis) in Rechnung. Das Betriebsgrundstück übertrug sie der E nicht, sondern überließ es ihr mietweise auf unbestimmte Zeit mit beidseitiger Kündbarkeit innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen.

     

    Während S den Vorgang als GiG i.S. von § 1 Abs. 1a UStG deklarierte, erhob das FA auf den Veräußerungserlös Umsatzsteuer mit der Begründung, eine GiG scheitere an der Zurückbehaltung und - jederzeit kündbaren - mietweisen Überlassung des Grundstücks. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der S Recht, da auch bei einer unbefristeten Vermietung der Betriebsimmobilie eine längerfristige Betriebsfortführung i.S. einer GiG gewährleistet sei. Der BFH hielt dies jedoch für fraglich und legte die Rechtsfrage dem EuGH vor, der die kurzfristige Kündbarkeit des Mietvertrags für eine GiG jedenfalls dann als unschädlich ansieht, wenn dem Erwerber nach den Gesamtumständen gleichwohl eine längerfristige Betriebsfortführung möglich ist.