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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

    | Das BMF (5.12.14, IV D 3 - S 7279/14/10002) hat die Nichtbeanstandungsregelung zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( § 13b UStG ) auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen verlängert. |

     

    In dem aktuellen Schreiben heißt es:

     

    • Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.14 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.14 und vor dem 1.7.15 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

     

    • Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30.9.14 und vor dem 1.7.15 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

     

    Hinweis | Die durch das sog. Kroatiengesetz eingeführte Neuregelung sollte ursprünglich bereits für Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 30.9.14 ausgeführt werden. Durch BMF-Schreiben vom 26.9.14 wurde geregelt, dass die Anwendung erst ab dem 1.1.15 zwingend erfolgen muss.

    Quelle: ID 43112375