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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Nachweis der Unternehmereigenschaft bei grenzüberschreitenden Umsätzen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Ob Dienstleistung oder Lieferung, grenzüberschreitende B2B-Umsätze sollen dem Grunde nach nicht besteuert werden. Bei Lieferungen erreicht man dies über Steuerfreiheiten (Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung) und bei Dienstleistungen über eine Ortsverlagerung zum Kunden hin (§ 3a Abs. 2 UStG). Der BFH (31.1.24, V R 20/21) hat nun zur Nachweisführung bei sonstigen Leistungen entschieden. Anlass genug, sich einen Überblick zu verschaffen. |

    1. Lieferungen

    1.1 Unternehmereigenschaft des Kunden

    Im Gegensatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist für eine Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Zudem ist hier der Zoll involviert, sodass die erforderliche Nachweisführung nach § 6 Abs. 4 UStG nur wenige Probleme bereiten sollte.

     

    Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung war schon immer Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Wie dieser Nachweis zu führen ist, regelte das UStG hingegen jahrelang nicht.

        

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