· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neues BMF-Schreiben zum Ort des Umsatzes bei sonstigen Leistungen mit Grundstücksbezug
von Dipl. Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg
| Die EU-Mitgliedstaaten haben sich jüngst auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen mit Grundstücksbezug nach Art. 47 MwStSystRL geeinigt (Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses, UR 12, 919). Demzufolge hat das BMF den A 3a.3 UStAE nunmehr angepasst (BMF 18.12.12, IV D 3 - S 7117a/12/10001, Abruf-Nr. 130421 ). |
1. Das BMF-Schreiben vom 18.12.12
Bei der Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist das Belegenheitsprinzip nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zu beachten, das für Leistungen an Nichtunternehmer sowie an Unternehmer gilt. Die nachfolgend (auszugsweise) vorgestellten Änderungen bei der Ortsbestimmung gelten erst für Umsätze, die nach dem 31.12.12 ausgeführt werden.
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