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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues zur Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Das FG Münster (1.10.19, 15 K 1050/16 U, Abruf-Nr. 215306 ) möchte das komplexe Thema der Umsatzbesteuerung von Anlagen zur Energieerzeugung vereinfachen, was für die Unternehmer eine Erleichterung und auch eine begünstigte Besteuerung bedeuten würde. Der BFH wird dies im anhängigen Revisionsverfahren (XI R 31/19) aber noch überprüfen müssen. |

    1. Allgemeines zu Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

    Nach § 4 Abs. 3a KWKG a. F. (ab dem 1.1.16 aus systematischen Gründen in die eigentlichen Fördertatbestände der §§ 6 ff. KWKG n. F. übernommen) wird auch der Direktverbrauch (dezentraler Verbrauch von Strom durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten) gefördert. Umsatzsteuerrechtlich wird der gesamte selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom an den Netzbetreiber geliefert und von diesem an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (A 2.5 Abs. 17 S. 3 UStAE). Im Rahmen der Stromproduktion wird eine solche Anlage demnach vollumfänglich unternehmerisch genutzt. Verwendet der Anlagenbetreiber selbst erzeugte Wärme für nichtunternehmerische private Zwecke, wird die Anlage insoweit unternehmensfremd (privat) genutzt.

     

    Bei diesen teilweise auch privat genutzten Anlagen hat der Betreiber ein Wahlrecht (volle Zuordnung zum Unternehmen oder zum Privatvermögen sowie Zuordnung zum Unternehmen in Höhe des (geschätzten) unternehmerischen Anteils). Die Zuordnung zum Unternehmen bestimmt die Höhe des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung. Bei einer Vollzuordnung ist für die selbst verbrauchte Wärme eine Entnahme nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu versteuern.