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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Option bei steuerfreien Umsätzen: BFH setzt neue Maßstäbe für die zeitliche Ausübung

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Der Verzicht auf die Steuerfreiheit ist insbesondere bei Grundstücksgeschäften sinnvoll, die innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a UStG erfolgen und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen. Ebenfalls kann hierdurch der Vorsteuerabzug gesichert werden. Durch eine aktuelle Entscheidung hat der BFH (21.10.15, XI R 40/13, Abruf-Nr. 182817 ) nun zur zeitlichen Ausübungsfrist strenge Maßstäbe gesetzt und damit der Ansicht der Verwaltung widersprochen. |

    1. Grundsätze

    Der Verkauf (§ 4 Nr. 9a UStG) und die Vermietung (§ 4 Nr. 12a UStG) von Grundstücken sind steuerfrei. Auf die Steuerfreiheit kann jedoch verzichtet werden. Diese Option setzt nach § 9 Abs. 1 UStG voraus, dass ein Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Für eine Leistung an eine Privatperson kann demnach kein Verzicht erklärt werden. Zudem verlangt § 9 Abs. 2 UStG bei Vermietungen einen vorsteuerabzugsberechtigten Mieter. Bei Grundstückslieferungen ist nach § 9 Abs. 3 UStG Voraussetzung, dass die Option im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Abgabe des ersten Gebots und in allen anderen Fällen in dem Notarvertrag ausgeübt wird.

    2. BFH weitet die Ausübungsfrist zunächst aus

    In 2013 entschied der BFH (19.12.13, V R 6/12), dass der Widerruf der Option zulässig ist, solange die Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum der Ausführung des Umsatzes nach den abgabenrechtlichen Vorschriften (z. B. § 164 AO) noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln.