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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Pflegeleistungen durch Mitglieder eines Vereins können umsatzsteuerfrei sein

    | Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MWStSystRL befreit Pflegeleistungen, wenn die Pflegekraft die Möglichkeit hat, Verträge nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI mit Pflegekassen abzuschließen. § 4 Nr. 16 UStG setzt das EU-Recht nur unzureichend um ( BFH 18.8.15, V R 13/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Mitglied eines eingetragenen Vereins und für diesen gegen Entgelt als Pflegehelferin tätig. Über eine Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegerin verfügte sie nicht. Der Verein hatte mit ihr eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen und erbrachte umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen an Pflegekassen. Das FA sah die Tätigkeit der Klägerin für den Verein als umsatzsteuerpflichtig an. Ihre Klage war sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH erfolgreich.

     

    Entscheidung

    Zwar sind die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht steuerpflichtig. Sie kann sich aber auf die weitergehenden Steuerbefreiungstatbestände des Unionsrechts berufen, die das nationale Recht nur ungenügend umgesetzt hat. Für die nach dem Unionsrecht erforderliche Anerkennung reicht die Möglichkeit aus, Leistungen nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können.

     

    Beachten Sie | Bei seiner Entscheidung hat der BFH auch den Pflegenotstand und das sich hieraus ergebende hohe Gemeinwohlinteresse berücksichtigt, das an der Erbringung steuerfreier Pflegeleistungen besteht.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 71 vom 14.10.15

    Quelle: ID 43680847