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Sperrmüllentsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
| Die Sperrmüllentsorgung begründet keine unternehmerische Tätigkeit. Die Nichtbesteuerung von Leistungen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Zusammenhang mit der Sperrmüllentsorgung führt aufgrund der Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen gemäß § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen i. S. d. § 2b Abs. 1 S. 2 UStG (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 25.4.22, VI 3510 - S 7107-001). |
Quelle: ID 48689813