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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Status quo bei der rückwirkenden Rechnungsberichtigung

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Waltrop/Münster

    | Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Teilweise haben der EuGH und der BFH hier durch ihre geänderte Rechtsprechung Abhilfe geschafft, indem sie die rückwirkende Rechnungsberichtigung ermöglicht haben. Das Problem für die Praxis: Eine abschließende Positionierung durch die Finanzverwaltung ist bis heute nicht erfolgt. Der Beitrag zeigt die bisherige Entwicklung und den derzeitigen Stand. |

    1. Bisherige Verwaltungsauffassung

    Ein Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Enthält eine Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben oder sind diese fehlerhaft, kommt nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht in Betracht.

     

    Nach § 31 Abs. 5 UStDV ist eine Berichtigung des Rechnungsdokuments möglich, wobei diese Berichtigung nach Ansicht der Verwaltung nur ex nunc wirkt. Insbesondere in den Fällen, in denen zwischen der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung und ihrer Berichtigung mehrere Jahre liegen, hat dies Zinsen nach § 233a AO zur Folge.