· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Überhöhter Steuerausweis an Endverbraucher: Keine Steuerschuld nach EuGH-Rechtsprechung
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Bei einem zu hohen Steuerausweis gibt es im Bereich der „Strafsteuer“ nach § 14c Abs. 1 UStG bislang eine strenge Auslegung durch die Finanzverwaltung und auch durch die BFH-Rechtsprechung. Dies könnte sich nun aufgrund eines Urteils des EuGH (8.12.22, C-378/21, Abruf-Nr. 233527 ) ändern. |
1. Sinn und Zweck der Vorschrift
§ 14c UStG begründet eine Steuerschuld, wenn ein Umsatz mit einem höheren Steuerbetrag abgerechnet wird, als das UStG für den Umsatz fordert. Dies soll Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen verhindern und einem etwaigen Ungleichgewicht von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug entgegentreten. Soweit der ausgewiesene Steuerbetrag den gesetzlich für eine Lieferung oder sonstige Leistung geschuldeten Steuerbetrag überschreitet, ist ein Anspruch auf Vorsteuerabzug zwar nicht entstanden. Es besteht aber dennoch die Gefahr, dass der gesetzlich nicht geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen wird. Der dadurch gegebenen Gefährdung des Steueraufkommens begegnet § 14c UStG mit einer Steuerschuld des Ausstellers der Rechnung.
MERKE | Die Steuerschuld besteht unabhängig davon, ob der falsch ausgewiesene Steuerbetrag auch als Vorsteuer absetzbar ist. § 14c UStG gilt deshalb u. a. auch, wenn Umsatzsteuer unrichtig (Abs. 1) oder unberechtigt (Abs. 2) gegenüber Privatpersonen ausgewiesen wird (BFH 13.12.18, V R 4/18, Rz. 16; 31.5.17, V B 5/17, Rz. 5). |
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