· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Verzicht auf Steuerbefreiungen: Finanzverwaltung folgt nun doch der BFH-Rechtsprechung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nach § 9 UStG kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichtet werden. Hinsichtlich der Formerfordernisse und Fristen bei den Optionserklärungen und -widerrufen bestand in der Beratungspraxis zuletzt Unsicherheit, was der (jahrelangen) Diskrepanz zwischen BMF-Ansicht und BFH-Rechtsprechung geschuldet war. Damit ist nun Schluss: Denn die Finanzverwaltung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BMF 2.8.17, III C 3 - S 7198/16/10001 , Abruf-Nr. 196443 ). Es gibt aber (verschachtelte) Übergangsregelungen, die es näher zu betrachten gilt. |
1. Allgemeine Optionsgrundsätze
Nach der Entscheidung des BFH (19.12.13, V R 6/12) besteht die Wahlrechts- und die Widerrufsmöglichkeit nach § 9 UStG solange, wie die Steuerfestsetzung nach der AO noch änderbar ist. Damit erteilte der BFH der Finanzverwaltung insoweit eine klare Absage, als diese mit Wirkung ab 1.11.10 verfügt hatte, dass die Optionserklärung und der -widerruf nur bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft (also dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) ausgeübt werden können (BMF 1.10.10, BStBl I 10, 768).
Nunmehr kehrt die Finanzverwaltung in A 9.1 Abs. 3 UStAE wieder zu ihrer alten Sichtweise zurück. Danach ist die Option grundsätzlich noch solange erklär- oder revidierbar, wie die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist.
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