16.09.2020 · Nachricht · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Homeoffice zumindest teilweise zulässig
| Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer (BFH 7.5.20, V R 1/18, Abruf-Nr. 217134 ; BFH, PM Nr. 30/20 vom 30.7.20). |
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